Auch bei sorgfältigster Vorbereitung und großer Vorfreude auf den Urlaub passiert es nicht selten, dass die bereits gebuchte Reise aus vielerlei Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Eine Reiserücktrittsversicherung übernimmt bei einer Vielzahl von Rücktrittsgründen die Kosten für die Stornierung und Umbuchung. Die Reiserücktrittsversicherung der VGH bietet für den Versicherten und dessen Familie einen umfassenden Versicherungsschutz.
Abschlussfristen und Selbstbehalt
- alle Versicherungsvariante der VGH Reiserücktrittsversicherung – spätestens 30 Tage vor Reisebeginn
- Abschluss mit oder ohne Selbstbehalt im Versicherungsfall möglich
Versicherte Risiken
- alle klassischen Versicherungsrisiken
- für Schüler und Studenten: Wiederholungsprüfungen
- Erkrankung mitreisender Tiere
Reiserücktrittsversicherung mit Urlaubsgarantie
- Reiserücktrittsversicherung inklusive Reiseabbruchversicherung
Testurteil
- Stiftung Warentest 2010
- VGH Reiserücktrittsversicherung mit Urlaubsgarantie – Testurteil „gut“
- unter http://www.test.de/Reiseruecktrittsversicherung-Tarife-und-Bedingungen-im-Test-1829963-0/ kann das entsprechende Testheft in Auszügen angesehen oder bestellt werden
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Reiserücktrittsversicherungen unterscheiden sich in den Versicherungsleistungen, Bedingungen und Prämien. Ermitteln Sie deshalb mit unserem seiteninternen Tarifrechner die besten Reiserücktrittsversicherungen. Auf den Vergleichsrechner gelangen Sie über das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“. Nach dem Vergleich kann die Versicherung Ihrer Wahl gleich online abgeschlossen werden.
Die Versicherungsgesellschaft VGH ist auf Sach- und Personenversicherungen spezialisiert. Die Produktpalette der Versicherungsgesellschaft umfasst alle notwendigen Versicherungslösungen für private Personen und deren individuellen Bedürfnisse zur Risikoabsicherung. Die Versicherungen werden von selbstständigen Versicherungskaufleuten sowie über die LBS und den Verbund der Sparkassen vertrieben. Bereits mehrfach wurde die VGH für ihre fairen Versicherungskonditionen von Focus Money ausgezeichnet. Im Bereich der Risikoabsicherung bietet die VGH auch Reiserücktrittsversicherungen an. Mit der angebotenen Reiserücktrittsversicherung konnte die VGH bereits 2008 den ersten Platz bei einem Test von Stiftung Warentest belegten. 2010 erhielt die VGH Reiserücktrittsversicherung mit Urlaubsgarantie das Testurteil gut. Die Reiserücktrittsversicherungen der VGH mit Urlaubsgarantie enthaltenen eine Reiseabbruchversicherung. Mit den angebotenen Reiseversicherungen kann sowohl der Zeitraum bis zum Antritt der Reise als auch der Reisezeitraum abgesichert werden. Der Onlineabschluss der VGH Reiseversicherungen mit oder ohne Urlaubsgarantie ist unter https://www.vgh.de/web/html/privat/versicherungen/reise/abschluss/index.html?FremdcontentID=reiseversicherungen möglich.
Abschlussfristen und Selbstbeteiligung
Bei allen VGH Reiserücktrittsversicherungen gilt eine eigene Beteiligung im Versicherungsfall von 20 % oder mindestens 25 €. Die Selbstbeteiligung muss vom versicherten Reisenden nur getragen werden, wenn eine ambulante Behandlung der Grund für die nicht angetretene Reise ist. Alle anderen im Versicherungsumfang abgedeckten Versicherungsfälle sind bei den VGH Reiserücktrittsversicherungen ohne Selbstbeteiligung in voller Höhe erstattungsfähig. Für alle angebotenen Reiserücktrittsversicherungen der VGH gilt eine Abschlussfrist von 30 Tagen vor Reisebeginn. Der Abschluss der Versicherung kann direkt am Buchungstag der Reise erfolgen oder nachträglich beantragt werden, wenn die Frist von 30 Tagen eingehalten wird.
Versicherungsschutz und Versicherungsleistung
Der Versicherungsschutz der Reiserücktrittsversicherungen der VGH erstreckt sich auf den Versicherten und auf dessen Familie. Als Versicherungsleistung wird die Erstattung aller anfallenden Stornokosten vereinbart. Bei einer kurzfristigen Stornierung der gebuchten Reise aufgrund einer schweren Erkrankung oder eines Unfalls erfolgt die Erstattung der Kosten auch bis zur vollen Höhe des Reisewertes. Der Versicherungsschutz gilt auch für angemietete Objekte wie Ferienhäuser und Ferienwohnung. Dann erstattet die VGH Reiserücktrittsversicherung die Stornierungskosten für das Mietobjekt. Entstehende Mehrkosten bei einer verspäteten Hinreise werden durch die VGH mit Einschränkungen erstattet. Die Höhe des erstattungsfähigen Schadens ist bei der verspäteten Anreise auf die Höhe anfallender Stornierungskosten begrenzt. Die VGH Reiserücktrittsversicherungen bieten einen umfassenden Schutz bei einer Vielzahl von Gründen, die den geplanten Reiseantritt verhindern. Für Schüler und Studenten ist eine Wiederholungsprüfung ein triftiger Grund, so dass hier die Kostenerstattung ohne Einschränkung durch die VGH erfolgt. Nicht nur die reisenden Personen sind mit der Reiserücktrittsversicherung der VGH umfassend abgesichert sondern auch mitreisende Tiere. Erkrankt ein zur Reise angemeldeter Hund, kann dies als Stornierungsgrund geltend gemacht werden. Beruflich bedingte Gründe werden bei der Schadenserstattung von der VGH in einem gutem Umfang anerkannt. Versichert sind nicht angetretene Reisen aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels, einer betriebsbedingten Kündigung oder der Wiedereinstellung nach der Arbeitslosigkeit. Ein selbstverschuldeter Verlust der Arbeitsstelle kann nicht als Stornierungsgrund angegeben werden.
Urlaubsgarantie
Wird die VGH Reiserücktrittsversicherung mit Urlaubsgarantie abgeschlossen, enthält diese eine umfassende Reiseabbruchsversicherung. Der Versicherungsschutz geht fließend ab dem Zeitpunkt des Urlaubsbeginns von der Rücktrittsversicherung in die Abbruchsversicherung über. Wenn der bereits angetretene Urlaub nicht fortgesetzt werden kann, leistet nicht die Reiserücktrittsversicherung der VGH den Kostenersatz sondern die im Versicherungsumfang enthaltene Reiseabbruchsversicherung. Die Urlaubsgarantie gewährleistet auch dann eine Kostenübernahme, wenn die Rückreise aus dem versicherten Urlaub mit Verspätung erfolgt. Der Versicherungsnehmer muss bei der Urlaubsgarantie keine eigene Beteiligung im Versicherungsfall aufbringen, außer eine ambulant behandelte Erkrankung wird als Abbruchs- oder Rückreisegrund genannt. Dann erhebt die VHG eine eigene Beteiligung von 20 % des erstatteten Schadens.