Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine wichtige Absicherung für den Fall, dass eine bereits gebuchte Reise nicht so, wie geplant stattfinden kann. Die Versicherung übernimmt im Leistungsfall die anfallenden Storno- oder Umbuchungskosten. Vor Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung sollte zumindest die grobe Rechtslage bekannt sein.
Abschlussfristen
- können je nach Tarif variieren
Kündigungsfristen
- Einmalversicherung – endet automatisch beim Reiseantritt
- Jahresversicherung – Kündigungsfrist zwischen 1 und 3 Monate zum Ablauf des Versicherungsjahres
Schadenfall
- Leistungsanspruch nur bei Rücktritt aufgrund eines der versicherten Risiken
- Schadenmeldung muss unverzüglich geschehen
- dem Versicherer müssen alle Umstände für den Rücktritt mitgeteilt werden
- Nachweise müssen erbracht werden (zum Beispiel Atteste)
Schadensminderungspflicht
- der Geschädigte ist verpflichtet, die Rücktrittskosten möglichst gering zu halten
Verjährungsfrist
- 6 Monate nach Rücktritt verjährt Leistungsanspruch
Angebote vergleichen & Kosten berechnen
Reiserücktrittsversicherungen können unterschiedlich in Preis und Leistungen ausfallen. Nutzen Sie daher das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“, um auf den seiteninternen Tarifrechner zu gelangen und durch einen Versicherungsvergleich die besten Angebote zu finden. Im Anschluss an die Berechnung kann ein Vertragsabschluss online geschlossen werden.
Eine Reiserücktrittsversicherung hat ihre Vorteile, wenn die Reisenden nicht auf den Kosten sitzenbleiben möchten, falls sie aus wichtigen Gründen den Urlaub stornieren müssen. Der Reiserücktritt ist für Einzelpersonen, Familien oder Reisegruppen erhältlich. Grundsätzlich sind die Regeln im Reiserücktrittsrecht festgelegt. So sind beispielsweise alle Personen versichert, die im Vertrag namentlich aufgeführt werden. Zurücktreten darf jeder Urlauber, wenn ihm oder seinen Angehörigen etwas Unvorhergesehenes zustößt. Dies trifft auch auf mitversicherte Personen und deren Angehörige zu. Zu diesen Gründen zählen laut der Rechtslage, wenn ein Familienangehöriger verstirbt oder die Betreuungsperson für minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige, die nicht an der Reise teilnehmen, erkrankt.
Die Rechtslage im Reiserücktrittsrecht gibt noch weitere Gründe an
Weiterhin gilt eine Schwangerschaft oder eine Impfunverträglichkeit als ausreichender Grund, um von der Reise zurücktreten zu können. Gerade in den heutigen Zeiten ist kein Arbeitsplatz als sicher zu bezeichnen. Ist bereits eine Reise gebucht, aber es wird eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen, darf der Reisende oder Mitreisende ebenfalls vom Reiserücktrittsrecht Gebrauch machen. Darüber hinaus muss eine Akzeptierung erfolgen, wenn aufgrund von Naturkatastrophen oder sogenannten strafbaren Handlungen das Wohneigentum beschädigt oder zerstört wird. Allerdings gilt als Voraussetzung, dass der Reiseantritt nicht mehr als zumutbar angesehen werden kann. Im Falle einer Schwangerschaft würde dies bedeuten, dass mit Komplikationen durch den Flug gerechnet werden muss. Nach dem BGB ist eine Leistungsübernahme durch die Reiserücktrittsversicherung ausgeschlossen, wenn beispielsweise das Flugpersonal streikt oder ein Bürgerkrieg als höhere Gewalt die Gründe sind. Gerade im letzteren Fall bieten zahlreiche Reisegesellschaft eine an.
Trotz klar definierter Regeln kommt es immer wieder zu Streitigkeiten
Auch wenn die Voraussetzungen grundsätzlich klar nach BGB festgelegt sind, müssen alljährlich Urteile bei Streitigkeiten im Reiserücktrittsrecht gefällt werden. Bedenken sollte jeder Reisende, dass es kein Widerrufsrecht beim Abschluss der Reiserücktrittsversicherung gibt. Daher ist besonders darauf zu achten, dass der Vertrag nicht zum Abschluss kommt, wenn der Urlauber es nicht wünscht. Noch immer kommt es vor, dass bei Reisen, die online abgeschlossen werden, automatisch der Reiserücktritt mitversichert wurde. Dies ist rechtswidrig, wie schon einige Urteile bewiesen. Aber auch in an anderen, eigentlich klar definierten Fällen mussten die Gerichte bemüht werden.
Es wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Urteile gefällt
Alle Rechtsprechungen aufzuführen, wäre kaum möglich. Daher werden nur ein paar Urteile der Amtsgerichte aufgeführt. So entschied das Amtsgericht München im Jahr 2007 in einem Fall, dass eine Untersuchung im Krankenhaus kein Grund für ein Reiserücktritt sei. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass die Frau des Klägers schon länger krank war und wegen einer Abklärung stationär aufgenommen wurde. Der Reiserücktritt greift jedoch nur bei plötzlichen Erkrankungen. Wird der Urlauber direkt vor dem Reiseantritt fristlos gekündigt, hat er mit der Stornierung des Urlaubs kaum Chancen auf Kostenerstattung. Denn es muss eine unerwartete, betriebsbedingte Kündigung vorliegen. So entschied das Amtsgericht Lippstadt. Eine kurzfristige Stornierung kurz vor dem Abflug liegt nach Ansicht des Landgerichts München sehr wohl vor, wenn sich plötzlich eine Flugangst einstellt. Jedoch muss dazu eine Bescheinigung eines Facharztes der Psychiatrie vorliegen. Wie auch in vielen anderen Bereichen, entscheiden beim Reiserücktritt die Gerichte oftmals sehr unterschiedlich.