Eine Reiserücktrittversicherung übernimmt in vielen Fällen die anfallenden Storno- oder Umbuchungskosten, wenn eine bereits gebuchte Reise doch nicht, so wie ursprünglich geplant, angetreten werden kann. Auch bei einem Arbeitsplatzwechsel trägt die Reiserücktrittsversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Stornokosten.
Leistungsumfang bei Arbeitsplatzwechsel
- nicht jeder Arbeitsplatzwechsel ist versichert
- im Versicherungsfall müssen entsprechende Nachweise erbracht werden
Leistungsübernahme bei Kündigung
- unerwartet und unvorhersehbar durch den Arbeitgeber
kein Versicherungsfall
- Kündigung durch Arbeitnehmer
- wenn Kündigung durch Arbeitgeber zum Vertragsabschluss bereits bekannt
Leistungsübernahem bei Aufnahme einer neuen Arbeit
- nach vorheriger Arbeitslosigkeit
kein Versicherungsfall
- Arbeitsplatzwechsel
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Die Angebote zur Reiserücktrittsversicherung können variieren. Ein Versicherungsvergleich ist daher sinnvoll, denn so können die besten und günstigsten Angebote schnell und einfach gefunden werden. Nutzen Sie das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“, um direkt auf unseren seiteninternen Vergleichsrechner zu gelangen. Nach der Angebotsberechnung ist ein Onlineabschluss möglich.
Bei der Buchung einer Reise sollte nicht auf den bedarfsgerechten Versicherungsschutz verzichtet werden. Wird aus einem versicherten Grund ein Reiserücktritt nötig, erstattet der Versicherer die entstehenden Kosten. Bei einem Reiserücktritt oder einem verspäteten Reiserücktritt erhält der Versicherungsnehmer den erstattungsfähigen Schaden von der Versicherungsgesellschaft. Anbieterabhängig ist hier eine Selbstbeteiligung zu tragen. Insbesondere wenn ein Reiserücktritt bei einem Arbeitsplatzwechsel nötig ist, sollten vorab die Versicherungsbedingungen genau betrachtet werden. Einige Versicherungsgesellschaften nehmen über die Bedingungen eindeutig aus, dass ein Reiserücktritt bei einem Jobwechsel erstattungsfähig ist. Wird als Grund für den Reiserücktritt ein neuer Job angegeben, wird dies nicht immer von der Versicherungsgesellschaft getragen. Doch auch wenn die Versicherungsbedingungen besagen, dass ein Reiserücktritt bei einem Arbeitsplatzwechsel versichert ist, sollte der Versicherungsnehmer hier einige Punkte beachten. Ausschlaggebend ist bei der Erstattung durch die Versicherungsgesellschaft häufig, ob dem Reiserücktritt bei einem Arbeitswechsel eine betriebsdingte oder eigene Kündigung voranging.
Arbeitsplatzwechsel
Häufig ist ein Arbeitsplatzwechsel mit einer neuen Vereinbarung über eine Probezeit verbunden. Die Mehrzahl der Arbeitgeber genehmigt dem neu angestellten Mitarbeiter während der Probezeit keinen Urlaub. Hat der Mitarbeiter bereits eine Reise gebucht, kann der Reiserücktritt wenn ein neuer Job angetreten wird oft nicht verhindert werden. Einige Versicherungsgesellschaften akzeptieren den Antritt einer neuen Arbeitsstelle und die Probezeitvereinbarung als triftigen Rücktrittsgrund. Um die Versicherungsleistung zu erhalten, muss bei der Einforderung der Stornierungskosten ein Arbeitsvertrag vorgelegt werden. Aus diesem muss ersichtlich sein, dass der Reiserücktritt mit dem Arbeitsplatzwechsel und der Probezeit in Verbindung steht. Dies ist der Fall, wenn der geplante Abreisetermin in die vertraglich fixierte Probezeit fällt. Ein Reiserücktritt bei einem Jobwechsel kann bei der Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden, wenn der Arbeitsvertrag dies klar aufzeigt. Eine Urlaubssperre während der Probezeit kann zusätzlich durch den neuen Arbeitgeber bestätigt werden. Dann kann dieses Schriftstück in Verbindung mit dem unterschriebenen Arbeitsvertrag an die Versicherungsgesellschaft übermittelt werden. Dennoch sollten Versicherungsnehmer einer Reiserücktrittsversicherung hier beachten, dass der Arbeitsplatzwechsel nicht immer anerkannt wird. Ist der Arbeitsplatzwechsel aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung erfolgt, werden die entstehenden Kosten meist übernommen. Hat der Arbeitnehmer den Reiserücktritt und den Arbeitsplatzwechsel selbst verschuldet, kann es unter Umständen zu Schwierigkeiten bei der Übernahme der Stornierungs- und Umbuchungsgebühren kommen.
Aufnahme einer neuen Tätigkeit
Ein Reiserücktritt wenn ein neuer Job nach vorangegangener Arbeitslosigkeit angetreten wird, kann ein erstattungsfähiger Versicherungsfall sein. Nicht immer ist in den Versicherungsbedingungen fixiert, dass eine neue Festanstellung nach längerer Arbeitslosigkeit ein Versicherungsfall ist und eine Kostenübernahme bei der Reisestornierung erfolgt. Ist in den Versicherungsbedingungen die Klausel enthalten, dass längere Arbeitslosigkeit und eine neue Stelle versichert sind, sollte der Versicherungsnehmer beim Abschluss der Police die genaue Zeiträume bei seiner versichernden Gesellschaft erfragen. Wenn die Reise während der Phase der Arbeitslosigkeit gebucht wird und dann eine neue Stelle angetreten wird, kann die Vereinbarung der Probezeit ausschlaggebend sein. Ist in den Versicherungsbedingungen aber klar hinterlegt, dass die Wiederaufnahme einer Tätigkeit nach Arbeitslosigkeit versichert ist, erfolgt die Erstattung der Stornierungskosten ohne Probleme. Die Versicherungsgesellschaften fordern in diesen Fällen einen entsprechenden Nachweis, wenn der Grund für den Reiserücktritt ein neuer Job ist.