Für die Stornierung einer gebuchten Reise kann es viele Gründe geben. Eine Reiserücktrittsversicherung schützt in vielen Fällen vor der Zahlung der Stornogebühren. Wenn jedoch Naturgewalten der Grund für den Reiserücktritt sind, müssen einige Voraussetzungen für die Kostenübernahme durch die Versicherung erfüllt sein.
Beispiele für Naturgewalten
- Feuer
- Sturm
- Überschwemmungen
- Vulkanausbrüche
Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht, wenn
- Naturgewalten in Form von höherer Gewalt den Reiseantritt verhindern
Versicherungsfall durch Naturgewalten bei
- existenzgefährdender Beschädigung am Eigentum des Versicherungsnehmers
- persönliche Anwesenheit des Versicherungsnehmers muss aufgrunsd dessen vor Ort erforderlich sein
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Leistungen und Preise können in den Angeboten zur Reiserücktrittsversicherung unterschiedlich ausfallen. Durch einen Versicherungsvergleich finden Sie schnell und unkompliziert die besten Angebote. Zum seiteninternen Tarifrechner gelangen Sie durch einen Klick auf das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“. Nach der Tarifberechnung haben Sie die Möglichkeit,für eine Reiserücktrittsversicherung einen Onlinevertragsabschluss zu tätigen.
Die meisten Urlauber buchen ihre Reise schon Monate im Voraus und fiebern dem Abreisetag mit Freude entgegen. Doch oftmals passieren unvorhergesehene Dinge, die den Antritt der Reise verhindern, so dass hohe Kosten auf den Betroffenen zukommen. Zahlreiche Urlauber entscheiden sich daher, rechtzeitig vor dem Abreisetag eine Rücktrittsversicherung abzuschließen, die vor allem bei plötzlicher Erkrankung, Unfallfolgen oder einem plötzlichen Todesfall in der Familie für anfallende Stornokosten aufkommt. Doch es gibt Ereignisse, die bei den Versicherern im Schadensfall nicht durch die herkömmliche Reiserücktrittsversicherung abgedeckt sind. Dazu gehören unter anderem Erdbeben oder extreme Unwetter. Die betroffenen Urlauber sind in diesen Fällen auf die Gunst der Reiseveranstalter angewiesen, die aber noch längst nicht sämtliche Naturkatastrophen oder gar einen spuckenden Vulkan als triftigen Grund für den Reiserücktritt ansehen. Nach dem Gesetz rechtfertigt höhere Gewalt zwar den Nichtantritt einer Reise aber dennoch ist die Definition dieses Begriffes in einigen Fällen unklar. Oftmals muss die Frage, welche Ereignisse als höhere Gewalt einzustufen sind, sogar gerichtlich entschieden werden. Daher sollte sich jeder Urlauber vor der Buchung seiner Reise beim jeweiligen Veranstalter über die genauen Rücktrittsbedingungen informieren.
Reiserücktritt bei Erdbeben oder Unwetter Katastrophen
Ein Reiserücktritt bei Erdbeben oder Naturkatastrophen wie etwa Tsunamis ist je nach Reiseveranstalter kostenfrei oder mit geringer Beteiligung an den entstehenden Stornokosten möglich. Ereignisse wie beispielsweise Erdbeben und Vulkan Ausbrüche fallen nämlich in der Regel unter den Begriff der höheren Gewalt und sind damit anerkannte Gründe für einen Reiserücktritt. Wichtig ist dabei allerdings, dass tatsächlich konkrete Gefahren vorliegen müssen. Die bloße Angst, es könnte ein Erdbeben oder eine sonstige Naturkatastrophe stattfinden, rechtfertigt die Stornierung der Reise nicht. Sobald ein Urlauber seine Reise nur aus Angst vor solchen Ereignissen storniert, muss er die dabei entstehenden Kosten selbst tragen.
Was versteht man unter „höherer Gewalt“?
Im rechtlichen Sinne bezeichnet man ein von außen kommendes Ereignis, das weder voraussehbar noch abwendbar ist, als höhere Gewalt. Dies ist nicht nur nach Erdbeben der Fall, sondern auch andere Naturkatastrophen und verschiedene Arten von Seuchen sowie Kriege oder politische Unruhen, die über vereinzelte terroristische Anschläge hinausgehen, fallen unter den Begriff der höheren Gewalt. Ignoriert der Urlauber eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für ein bestimmtes Land und bucht dennoch eine Reise dorthin, kann er den Vertrag mit dem Reiseveranstalter nicht auf Grund höherer Gewalt kündigen. In diesem Fall ist das Ereignis durch die Reisewarnung vorhersehbar geworden und der Urlauber geht somit bewusst ein höheres Risiko ein.
Wann ist die Kündigung des Reisevertrages rechtskräftig?
Beispielsweise ist der Reiserücktritt nach Hochwasser Italien Erdbeben oder Vulkan Ausbrüchen gerechtfertigt aber es gibt auch Situationen, die rechtlich unklar sind. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Reisende ihren Urlaub sehr frühzeitig gebucht haben und es dann vor dem Abreisedatum am Urlaubsort beispielsweise nach Erdbeben zu einer Krisensituation kommt. In einem solchen Fall ist letztlich die Krisenprognose für den gebuchten Reisezeitraum ausschlaggebend. Besteht gegebenenfalls die Gefährdung durch das Krisenereignis am Urlaubsort noch weiter fort, ist also beispielsweise nach Hochwasser Italien Erdbeben mit weiteren Nachbeben oder einer Seuchengefahr zu rechnen, stehen die Chancen auf eine kostenfreie Kündigung des Reisevertrages allerdings gut. Doch je weiter der Buchungstag vom Abreisetag entfernt ist, desto weniger ist es möglich, eine einigermaßen sichere Krisenprognose abzugeben. Sobald ein Urlauber seinen Reisevertrag vor Reiseantritt auf Grund anerkannter höherer Gewalt kündigen möchte, muss er seinen Reiseveranstalter unverzüglich informieren. Es fallen für den Reisenden in diesem Fall keine Storno- oder Bearbeitungsgebühren an. Bereits im Voraus gezahlte Beträge muss der Reiseveranstalter dem Betroffenen erstatten.