Es gibt viele Gründe, warum auch bei sorgfältiger Planung ein Reiserücktritt notwendig werden kann. Eine Reiserücktrittsversicherung ist eine sinnvolle und empfehlenswerte Absicherung. Dennoch umfasst der Versicherungsschutz nicht alle Rücktrittsgründe, sodass besondere Anlässe immer wieder dazu führen können, dass anfallende Stornokosten aus eigenen Mitteln gezahlt werden müssen.
Leistungen
- plötzliche Erkrankungen und Verletzungen
- Tod von Angehörigen oder Mitreisenden
- Arbeitsplatzverlust durch Kündigung seitens des Arbeitgebers
- Arbeitsaufnahme nach Arbeitslosigkeit
- existenzgefährdende Schäden am Eigentum
- Schwangerschaft (bedingt)
- in einigen Tarifen: Impfunverträglichkeit
Leistungsausschlüsse
- Naturkatastrophen
- politische Unruhen
- Streik
- Trennung vom Partner
- chronische Erkrankungen
- Arbeitsverlust nach eigener Kündigung
- nicht vorhandenes Visum
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Die Tarife von Reiserücktrittsversicherungen können unterschiedlich sein. Nutzen Sie daher unseren seiteninternen Tarifrechner für einen Versicherungsvergleich. Auf den Rechner gelangen Sie über das blaue Feld „Zum Versicherungsvergleich“. Auf Wunsch kann eine Reiserücktrittsversicherung direkt nach dem Versicherungsvergleich online abgeschlossen werden.
Wenn eine bereits gebuchte Reise nicht wie geplant angetreten werden kann, entstehen für die Stornierung oder die Umbuchung hohe Kosten. Je kürzer der Zeitpunkt der Stornierung vor dem eigentlichen Reiseantritt liegt, desto höher sind die Gebühren. Unter Umständen kann bei einer sehr kurzfristigen Absage einer gebuchten Reise eine Forderung in Höhe von 100 % des Reisepreises durch den Reiseveranstalter oder die Fluggesellschaft entstehen. Hier erstattet eine mit der Buchung oder im Nachhinein abgeschlossene Reiserücktrittsversicherung die Kosten. Ob die Kosten in voller Höhe übernommen werden und ob eine eigene Beteiligung fällig wird, hängt von den Versicherungsbedingungen der abgeschlossenen Versicherungspolice ab. Unterschiede bestehen bei den Versicherern auch bei den Rücktrittsgründen. Die Angabe des Rücktrittsgrundes ist bei der Meldung des Versicherungsfalles zwingend erforderlich. Abhängig vom gemeldeten Rücktrittsgrund erfolgt dann die Kostenerstattung durch den Versicherer. Insbesondere Arbeitnehmer sollten beim Abschluss der Versicherung darauf achten, wie es sich bei einem Reiserücktritt wegen der Arbeit, bei einem Reiserücktritt bei Insolvenz oder bei einem Reiserücktritt wegen einem gestrichenen Urlaub verhält.
Arbeit und Arbeitgeber
Sehr häufig erfolgt ein Reiserücktritt aufgrund der Arbeitsstelle. Unterschiede bestehen in der Erstattungsfähigkeit durch die Reiserücktrittsversicherung. Erfolgt der Reiserücktritt wegen der Arbeit, kann unter Umständen der Arbeitgeber zur Erstattung der Stornierungs- und Umbuchungskosten verpflichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn ein bereits genehmigter Urlaub durch den Arbeitgeber wieder gestrichen wird. Kommt es zum Reiserücktritt wenn der Urlaub gestrichen wird, kann der Arbeitnehmer entstehende Stornierungskosten bei seinem Arbeitgeber einfordern. Hierfür muss aber vorab eine schriftliche Genehmigung des geplanten Urlaubs vorliegen. Der Arbeitnehmer muss die Kosten für den Reiserücktritt wenn der Urlaub gestrichen wird nicht selbst tragen. Anders sieht es aus, wenn der Reiserücktritt bei einer Insolvenz des Arbeitgebers notwendig wird. Der unverschuldete Verlust des Arbeitsplatzes, eine betriebsbedingte Kündigung und die Insolvenz sind erstattungsfähige Versicherungsfälle im Sinne der Reiserücktrittsversicherung. Der Reiserücktritt bei einer Insolvenz des bisherigen Arbeitgebers und der damit verbundene Verlust der Festanstellung können bei der Versicherungsgesellschaft angegeben werden. Bei einem Arbeitsplatzwechsel und einer vertraglich vereinbarten Probezeit kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre aussprechen. Wurde für diesen Zeitraum eine Urlaubsreise gebucht, kann diese bei einer vorhandenen Reiserücktrittsversicherung storniert werden, ohne dass die Kosten durch den Arbeitnehmer getragen werden müssen.
Einreisebedingungen
In einigen Urlaubsländern ist die Einreise nur dann möglich, wenn ein Visum vorgelegt werden kann. Ein Visum kann auch dann verweigert werden, wenn der Reisende bereits den Flug und die Unterkunft gebucht hat. Ist ein entsprechendes Visum für das Reiseland nicht vorhanden, wird die Einreise verweigert. Dann ist die einzige Möglichkeit der Reiserücktritt da kein Visum vorgelegt werden kann und der Reisende den Zielflughafen nicht verlassen darf. Der Reiserücktritt wenn kein Visum vergeben wird, ist generell kein erstattungsfähiger Versicherungsfall. Unabhängig von den einzelnen Versicherungsbedingungen und Versicherungspolicen ist die Verweigerung des Einreisevisums kein durch die Reiserücktrittskostenversicherung abdeckbarer Schaden. Ist eine Reise gebucht und das Reiseland verweigert das Einreisevisum, muss die Reise storniert werden. Die dabei entstehenden Stornierungs- oder Umbuchungsgebühren müssen vom Reisenden selbst getragen werden.
Nachholtermine und Prüfungen
Auch Schüler und Studenten sollten bei der Buchung einer Reise nicht auf eine Reiserücktrittskostenversicherung verzichten. Hier kann der Fall eintreten, dass ein Reiserücktritt wegen einer Prüfung erfolgen muss. Unter Umständen fällt ein Nachholtermin für eine versäumte oder nicht bestandene Prüfung in die Reisezeit. Dann kann der Reiserücktritt wegen der Prüfung an die versichernde Gesellschaft gemeldet werden. Für nahezu alle Anbieter von Reiserücktrittsversicherungen ist der Reiserücktritt wegen einer Prüfung ein erstattungsfähiger Fall. Für Schüler und Studenten werden häufig Spezialtarife angeboten. Insbesondere bei diesen auf Studenten und Schüler ausgelegten Versicherungen ist der Reiserücktritt wegen wichtigen Prüfungen oder Nachholterminen für eine Prüfung im Versicherungsumfang enthalten.